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Nach den Vorschriften des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) sind Arbeitgeber des Baugewerbes verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.
Dabei genügt es nicht, einfach nur die Anzahl der Arbeitsstunden zu notieren. Vielmehr sind genaue Angaben über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in Form der Uhrzeit erforderlich.
Dabei empfiehlt es sich auch, die Pausenzeiten festzuhalten. Entscheidend ist, dass sich aus den Aufzeichnungen die Netto-Arbeitszeit ermitteln lässt.
Eine besondere Form ist für die Aufzeichnungen nicht vorgesehen.
So können z.B. elektronische Zeiterfassungssysteme über PDA oder Handy die Aufzeichnungen deutlich erleichtern und gleichzeitig eine korrekte Übermittlung der Arbeitszeit-Daten ins Lohnbüro sicherstellen.
Im Falle der ausschließlich elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit-Daten wird auch auf die Vorlage handschriftlicher Aufzeichnungen seitens der Behörden verzichtet. Es genügt ein Ausdruck aus dem Datenbestand des Erfassungssystems.
Wie wichtig es ist, sich an die Vorschriften zu halten, wird auch deutlich, wenn man sich die Geldbußen vor Augen führt, mit denen ein Verstoß geahndet wird: bis zu 30.000 Euro.
Mit dem Programm "Lohn UltraMobil" können die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer von einem Vorarbeiter oder Polier direkt auf der Baustelle elektronisch erfasst und anschließend an das Lohnbüro übertragen werden. Beim Import der Daten in das Lohnprogramm, werden die Daten protokolliert und archiviert. Zu Prüfzwecken sind sie dann jederzeit auswertbar.
Darüber hinaus sind stets die aktuellen Leistungsstunden für den Soll/Ist-Vergleich im Abrechnungssystem vorhanden.